Der Richtige Standort:
Einfamilienhäuser und Häusergruppen
Stellen Sie den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinbenutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe auf. Falls die Vorschriften verschiedene Standorte erlauben, wählen Sie bitte denjenigen, der am nächsten an der Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen.
Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
Hier können die Briefkästen im Bereich der Hauseingänge platziert werden. Voraussetzung dazu:
- eine gemeinsame Anlage, die frei zugänglich ist, (nicht hinter abgeschlossener Eingangstüre)
- ein gut beleuchteter Standort möglichst neben der Läutevorrichtung (Sonnerie).
Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser oder Häusergruppen mit mehr als zwei Haushaltungen. Geschäftshäuser sind Gebäude, bei denen die Zustellung der Sendungen nach Art und Umfang des Postgutes mehrheitlich durch Übergabe an den Bezugsberechtigten erfolgt: z.B. Fabrik-, Büro-, Verwaltungs- und ähnliche Gebäude.
Ferien- und Wochenendhäuser
In Gebieten, in denen die Gebäude vorwiegend als Ferien- und Wochenendhäuser genutzt werden, gilt: Die Post kann eine zentrale Briefkasten- oder Postfachanlage als Zustellort bestimmen. Deren Standort liegt an der Zufahrt zu diesen Gebieten oder Häusergruppen.
Ausnahmen für andere Standorte:
In Ausnahmefällen können Briefkästen auch an anderen Standorten errichtet werden. Dazu muss aber einer der folgenden Gründe geltend gemacht werden können:
Persönliche Gründe:
Dem Empfänger ist der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus besonderen persönlichen Gründen nicht zuzumuten.
Schutzwürdige Bauten:
Bei schutzwürdigen Bauten ist mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt.
In beiden Fällen muss der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar sein. Ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist bei der Zustellpoststelle einzureichen.
Ältere Gebäude:
Wurde Ihr Gebäude vor dem 1. Juni 1974 erstellt, kann der Briefkasten am alten Standort belassen werden, falls:
- die Grösse des Briefkastens den Mindestanforderungen genügt
- und der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt noch über mehr als 10 Treppenstufen führt.
Umbauarbeiten:
Bei Umbauarbeiten muss der Briefkasten an den gesetzlich vorgegebenen Standort versetzt werden.
Abmessungen und Beschaffenheit:
Der Hauseigentümer kommt dafür auf, dass ein frei zugänglicher Briefkasten mit einem Brief- und einem Ablagefach eingerichtet wird. Der Briefkasten muss folgenden Normen bezüglich Grösse, Material usw. entsprechen:
Grösse:
Art und Umfang des Postverkehrs bestimmen die Dimensionen des Briefkastens. Brief- und Ablagefach sowie Einwurföffnung müssen so beschaffen sein, dass die Postsendungen in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten zugestellt werden können. Weist ein Briefkasten die unten stehenden Innenmasse auf, erfüllt er diese Voraussetzungen (Angaben in der Tabelle in Zentimetern).
Einwurföffnung:
Die Einwurföffnung darf mit einer Schliessklappe abgedeckt werden. Nach aussen öffnende Schliessklappen sind nur bei Briefkästen zugelassen, die im Freien aufgestellt werden und dem Wetter ausgesetzt sind.
Material:
Der Briefkasten soll aus gutem und dauerhaftem Material hergestellt sein. Er soll die Postsendungen vor Witterungseinflüssen schützen.
Anschriften:
Die Anschriften sind im mittleren oder oberen Teil der Frontseite anzubringen. Sie dürfen sich weder auf der Klappe noch in unmittelbarer Nähe der Einwurföffnung befinden. Die Aussparung zum Anbringen der Anschriften soll 8 x 2,5 cm oder mindestens 20 cm2 betragen.
Beleuchtung:
Die Anlagen sind wo nötig mit Lichtquellen auszurüsten.
Weitere Infos auf www.post.ch
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