Post-Vorschriften
DER RICHTIGE STANDORT:
Einfamilienhäuser und Häusergruppen
Stellen Sie den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinbenutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe auf. Falls die Vorschriften verschiedene Standorte erlauben, wählen Sie bitte denjenigen, der am nächsten an der Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen.
Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
Hier können die Briefkästen im Bereich der Hauseingänge platziert werden. Voraussetzung dazu:
- eine gemeinsame Anlage, die frei zugänglich ist, (nicht hinter abgeschlossener Eingangstüre)
- ein gut beleuchteter Standort möglichst neben der Läutevorrichtung (Sonnerie).
Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser oder Häusergruppen mit mehr als zwei Haushaltungen. Geschäftshäuser sind Gebäude, bei denen die Zustellung der Sendungen nach Art und Umfang des Postgutes mehrheitlich durch Übergabe an den Bezugsberechtigten erfolgt: z.B. Fabrik-, Büro-, Verwaltungs- und ähnliche Gebäude.
Ferien- und Wochenendhäuser
In Gebieten, in denen die Gebäude vorwiegend als Ferien- und Wochenendhäuser genutzt werden, gilt: Die Post kann eine zentrale Briefkasten- oder Postfachanlage als Zustellort bestimmen. Deren Standort liegt an der Zufahrt zu diesen Gebieten oder Häusergruppen.
Ausnahmen für andere Standorte:
In Ausnahmefällen können Briefkästen auch an anderen Standorten errichtet werden.
a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
Grösse:
Art und Umfang des Postverkehrs bestimmen die Dimensionen des Briefkastens. Brief- und Ablagefach sowie Einwurföffnung müssen so beschaffen sein, dass die Postsendungen in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten zugestellt werden können. Weist ein Briefkasten die unten stehenden Innenmasse auf, erfüllt er diese Voraussetzungen (Angaben in der Tabelle in Milimeter).
Einwurföffnung:
Die Einwurföffnung darf mit einer Schliessklappe abgedeckt werden. Nach aussen öffnende Schliessklappen sind nur bei Briefkästen zugelassen, die im Freien aufgestellt werden und dem Wetter ausgesetzt sind.
Material:
Der Briefkasten soll aus gutem und dauerhaftem Material hergestellt sein. Er soll die Postsendungen vor Witterungseinflüssen schützen.
Anschriften:
Die Anschriften sind im mittleren oder oberen Teil der Frontseite anzubringen. Sie dürfen sich weder auf der Klappe noch in unmittelbarer Nähe der Einwurföffnung befinden. Die Aussparung zum Anbringen der Anschriften soll 8 x 2,5 cm oder mindestens 20 cm2 betragen. Vorname und Nachname. Die Postverordnung schreibt vor, dass der Briefkasten «mit vollständiger und lesbarer Anschrift» anzuschreiben sei. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass Sie den Vornamen zwingend ausschreiben müssen. Für den Briefträger kann der ausgeschriebene Vorname natürlich eine Hilfe sein, vor allem wenn Personen mit gleichen oder ähnlichen Namen im Quartier oder an der Strasse wohnen oder wenn Adressen auf Sendungen schwer zu entziffern oder unvollständig sind. In diesem Sinne ist das Ausschreiben des Vornamens im Interesse der Postkunden.
Beleuchtung:
Die Anlagen sind wo nötig mit Lichtquellen auszurüsten.
- Behörden:
Weitere Infos auf www.post.ch - Bei Streitigkeiten mit der Post bezüglich Briefkastenstandort können Sie die unabhängige Behörde PostCom in Anspruch nehmen. (Lesen Sie dazu den Bericht am Seitenende)
Brieffach
|
Längsformat (Typ L)
|
Querformat (TypQ)
|
||
Minimalmasse
|
Minimalmasse
|
Alumhaus
|
||
nach CH-Postnorm
|
nach CH-Postnorm
|
|||
Höhe
|
100 mm
|
110 mm
|
100 mm
|
110 mm
|
Breite
|
250 mm
|
300 mm
|
355 mm
|
400 mm
|
Tiefe
|
355 mm
|
380 mm
|
250 mm
|
280 mm
|
Einwurföffnung
|
250x25 mm
|
260x35 mm
|
355x25 mm
|
355x35 mm
|
Depotfach
|
Minimalmasse
|
Alumhaus
|
Minimalmasse
|
Alumhaus
|
nach CH-Postnorm
|
nach CH-Postnorm
|
|||
Höhe
|
150 mm
|
220 mm
|
150 mm
|
220 mm
|
Breite
|
250 mm
|
300 mm
|
355 mm
|
400 mm
|
Tiefe
|
355 mm
|
380 mm
|
250 mm
|
280 mm
|
Auszug der Parlamentsdienste:
Der Bundesrat wird beauftragt, die Postverordnung dermassen zu ändern, dass die Bestimmungen über den Standort der Briefkästen an der Grundstückgrenze gemäss Artikel 74 der Postverordnung nur für neue Gebäude gilt, nicht aber für zuvor bereits bestehende Gebäude (Besitzstandgarantie).
Gemäss Artikel 74 der Postverordnung vom 29. August 2012 müssen Briefkästen grundsätzlich an der Grundstückgrenze aufgestellt werden. Die Praxis zeigt, dass die Post diese Bestimmung sehr rigoros und restriktiv umsetzt. Dies führt bei einigen Postkunden zu Unmutsbekundungen, da sie ihre Briefkästen an die Parzellengrenze versetzen müssen. Diese Diskussionen sind unschön und schaden dem Image der Post und des gesamten Service public in der Schweiz. Um Rechtssicherheit und klare Vorgaben für die Post zu schaffen, drängt es sich auf, Artikel 74 der Postverordnung so anzupassen, dass dieser Artikel in der Umsetzung nur für die Briefkästen bei neuen Gebäuden gilt, dass er aber umgekehrt für bestehende Gebäude im Sinne der Besitzstandgarantie nicht mehr angewendet wird. Die neue Bestimmung ist anzuwenden, sobald die Postverordnung im Sinne der vorliegenden Motion angepasst wird (nicht aber rückwirkend).
Die Postverordnung vom 29. August 2012 verpflichtet die Liegenschaftseigentümerschaft von Ein- und Zweifamilienhäusern, den Briefkasten an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, wenn der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3).
Die Pflicht, dass Hausbriefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Strasse bzw. an der Grundstückgrenze aufzustellen sind, gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten der totalrevidierten Postgesetzgebung per 1. Oktober 2012, sondern bereits seit 1974. Die Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung sah noch eine Übergangsregelung für Häuser vor, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt wurden (Art. 15): Der Briefkastenstandort durfte beibehalten werden, wenn der Weg weder mehr als zehn Meter betrug noch über mehr als zehn Treppenstufen führte und wenn der Briefkasten die gesetzlichen Mindestmasse einhielt. Diese altrechtliche Übergangsbestimmung wurde vom Bundesrat im Jahr 2012 nach mehr als 30 Jahren ersatzlos aufgehoben, weshalb die Regeln der Postverordnung seither für alle Gebäude gelten. Ausnahmen von den Standortbestimmungen sieht Artikel 75 VPG noch in zwei Fällen vor, nämlich wenn der verordnungskonforme Standort bei den Bewohnern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde oder aus ästhetischen Gründen bei denkmalgeschützten Häusern.
Die geltenden Standortvorschriften für Hausbriefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Einerseits soll den Anbieterinnen von Postdiensten eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglicht werden. Andererseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getragen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können.
Angesichts der deutlich abnehmenden Briefmengen und der dadurch steigenden Kosten pro Sendung wird es für die Post schwieriger, die Grundversorgung kostendeckend und preiswert zu gewährleisten. Da die Hauszustellung den kostenintensivsten Teil des Beförderungsprozesses darstellt, ist es besonders wichtig, diese möglichst effizient erbringen zu können.
Dies bedingt eine gewisse Standardisierung: Was bei einem einzelnen Haus bei einem nicht konform angebrachten Briefkasten zu einem geringen Zeitverlust von wenigen Sekunden führt, summiert sich über das gesamte Zustellnetz gesehen zu einem erheblichen Mehraufwand für die Zustelldienste.
Eine entsprechende Hochrechnung des Mehraufwands als Begründung für angeordnete Verlegungen von Briefkästen ist nach der seit Längerem geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig. Die Post ist im Bereich der Grundversorgung an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Angesichts der grossen Zahl an Briefkästen geht die Post bei deren Überprüfung gestaffelt vor. Dieses Vorgehen wird vom Bundesverwaltungsgericht als sinnvoll erachtet.
Können sich die Liegenschaftseigentümer und die Post nicht über den Standort des Hausbriefkastens einigen, kann die Postcom angerufen werden. Diese prüft die Gesuche einzelfallweise im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung
Seitenverzeichnis
- Produkt Briefkästen Postverteiler
- Post-Norm-Briefkasten
- Briefkasten Easyline
- Briefkasten Ecoline
- Briefkasten Outline
- Briefkasten Modernline
- Briefkasten Caseline
- Briefkasten Deskline
- Briefkasten Roofline
- Briefkasten Trendline
- Briefkasten Skyline
- Briefkasten Flatline
- Briefkasten Borderline 35mm
- Briefkasten Streetline
- Briefkasten Upline
- Einzelbriefkasten
- Ablagefach Griffvarianten
- Briefkasten Schilderbestellung
- Post-Vorschriften
- Briefkastenmontage
- Briefkasten-Animation
- RAL Farben
- Post-Norm-Briefkasten
- Briefkasten Bestellung/Anfrage Formular
- Preisliste Briefkasten
- Prospekt Briefkasten Postverteiler